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Warum soll ich wählen? Das Europäische Parlament ...
... ist die Stimme der Bürger Europas
... wacht über das Handeln anderer EU-Institutionen
... entscheidet über die EU-Kommission
... bestimmt die Grenzen der Europäischen Union
... ist in der Gesetzgebung ein politischer Machtfaktor
... will die EU handlungsfähiger, transparenter und demokratischer gestalten Gehen Sie zur Europawahl, damit Sie für Ihre Anliegen in Brüssel und Straßburg einen Adressaten haben. Mit Ihrer Stimme können Sie dem Europäischen Parlament Rückenwind für weitere demokratische Reformen geben. Mit Ihrem Kreuz auf dem Stimmzettel bestimmen Sie mit. Wer nicht zur Wahl geht, überlässt anderen die Entscheidung über die Zukunft. Wer kann gewählt werden? Welche Personen können sich zur Wahl stellen? Wer in Deutschland das Recht hat, bei den Europawahlen zu wählen, der hat auch das sogenannte passive Wahlrecht und kann sich damit auch um einen Straßburger Abgeordnetensitz bewerben. Wählbar ist, wer am Tag der Wahl die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedslands der EU hat, 18 Jahre alt ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das gilt für alle Unionsbürger, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Kandidieren kann man allerdings nur auf Bundes- oder Landeslisten von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen. Damit sind Kandidaturen einzelner Bewerber ausgeschlossen. Die deutschen und europäischen Wahlgesetze schreiben vor, dass sich die Bewerber auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen den demokratischen Auswahlverfahren stellen müssen. Die Parteien oder politischen Vereinigungen müssen in geheimer Wahl sowohl ihre Kandidaten als auch den jeweiligen Listenplatz ermitteln. Die früher erlaubten Doppelmandate sind 2004 abgeschafft worden, d.h. die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Ausübung eines nationalen Abgeordnetenmandats. Welche Parteien oder politische Vereinigungen können zur Europawahl antreten? Wahlvorschläge für die Europawahl können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen beim Bundeswahlleiter eingereicht werden. Sonstige politische Vereinigungen müssen mitgliedschaftlich organisiert, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung sowie Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sein. Sie müssen über Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verfügen. Der Bundeswahlleiter entscheidet, ob der eingereichte Wahlvorschlag den genannten inhaltlichen Kriterien entspricht. Um zur Wahl zugelassen zu werden, müssen Parteien oder sonstige politische Vereinigungen außerdem eine bestimmte Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Bürgern vorweisen. Für eine bundesweite Liste sind 4000 Unterschriften notwendig, für eine Landesliste je nach Bevölkerungszahl des Bundeslandes zwischen 492 und 2000 Unterschriften. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parteien, die durch mindestens fünf gewählte Abgeordnete im Europaparlament, Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind. Damit entfällt für SPD, CDU, CSU, Grüne, FDP, PDS und DVU die Verpflichtung Unterschriftenlisten vorzulegen. Gibt es Europäische Parteien? Die EU-Wahlrichtlinie sieht länderübergreifende europäische Mandate bisher nicht vor, weswegen bei vergangenen Europawahlen auch keine Europäischen Parteien zur Wahl standen. Für eine weitergehende Europäisierung des Wahlrechts fehlen bisher die rechtlichen Grundlagen und die politischen Voraussetzungen. Sollte der sog. Vertrag von Lissabon mit den Elementen einer Europäischen Verfassung in Kraft treten, könnte sich das in naher Zukunft ändern. Als erster Schritt in diese Richtung schaffte das im Jahre 2003 beschlossene Europäische Parteienstatut einen soliden rechtlichen und finanziellen Rahmen auf europäischer Ebene, damit die Parteien in allen Mitgliedstaaten gleichberechtigt arbeiten können. Erstmals standen Parteien im Europawahlkampf 2004 Gelder aus dem EU-Haushalt zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zu. Ein grenzüberschreitender Wahlkampf von Europäischen Parteien mit europäischen Kandidatenlisten und Debatten mit europäischen Spitzenkandidaten, die sich einem gesamteuropäischen Wählervotum stellen, ist somit noch nicht umsetzbar. Wie unterscheiden sich Bundes- und Landeslisten? Im deutschen Wahlgesetz ist geregelt, dass Parteien zur Europawahl entweder Bundes- oder Landeslisten aufstellen können. Diese Wahlmöglichkeit hat keinen Einfluss darauf, wieviele Abgeordnete eine Partei ins Straßburger Parlament entsenden darf. Die Zahl der gewonnenen Mandate ist einzig und allein vom bundesweiten Wahlergebnis der Parteien abhängig. Die Aufstellung der Kandidaten nach Bundes- oder Landeslisten kann im Einzelfall durchaus Auswirkungen darauf haben, wen die Partei nach Straßburg schickt. Bei Parteien mit Landeslisten ist neben dem Bundesergebnis auch das Wahlergebnis in den einzelnen Bundesländern ausschlaggebend, ob und wie viele Kandidaten dieser Partei aus einem bestimmten Bundesland ins Europaparlament einziehen dürfen. Parteien, die ihre Kandidaten auf einer einheitlichen Bundesliste präsentieren, entscheiden dagegen im Voraus parteiintern über die Reihenfolge, wen sie nach Straßburg schicken; die Gesamtzahl der erzielten Mandate orientiert sich am Bundesergebnis der Partei. Für alle Parteien gilt die Fünf-Prozent Hürde: auch eine Landeslistenpartei kann erst dann mit ihren Kandidaten ins Parlament einziehen, wenn sie bundesweit über fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen liegt. So reichten 1994 die bundesweiten 4,7 Prozent für die PDS nicht für Parlamentsmandate aus, obwohl sie in den Neuen Bundesländern zwischen 16,6 und 27,3 Prozent lag. Dagegen konnte die CSU, die jeweils nur in Bayern antritt, bisher mit Landesergebnissen zwischen 45 und 64 Prozent jedes Mal die bundesweit geforderte Fünf-Prozent-Hürde überspringen. |